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Begriff  „Getrennt-Erziehende“  vs.  „Allein-Erziehende“
(vollständige Textversion)

Selbstverständlich sind die Begriffe „Getrennt-Erziehend“ oder „Allein-Erziehend“ mit denen die Betreuung, Erziehung und Pflege von Kindern beschrieben wird, gemäß der „Subjektstellung der Kinder" und gemäß den Staatenpflichten der BRD aus dem Staatsvertrag der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen,

korrekterweise aus der vorrangigen Sicht der Kinder und Kinderrechte und aus der Perspektive der Interessen, Wünsche und Ansprüche der Kinder zu betrachten und zu nutzen  (D.h. im Gegensatz z.B. zu der steuerrechtlichen Betrachtung von u.a. staatlichen Leistungen an einen Elternteil oder an zwei Elternteile, an Pflegefamilien oder an sonstige Einrichtungen).

Erstaunlicherweise wird diese sehr offensichtliche Selbstverständlichkeit  - relativ weit verbreitet -  oftmals außer Acht gelassen.

Teilweise sind recht überraschende Statements zu finden, wenn z.B. getrennt lebende Eltern zu je 51% / 49% ihre Kinder betreuen, d.h. somit eigentlich paritätisch betreuen, aber der zu 51% betreuende Elternteil als allein-erziehend und der zu 49% betreuende Elternteil als nicht-erziehend bezeichnet wird.

Dies ist offensichtlich ein Missstand und aus Sicht der Kindesinteressen und Kinderrechte nicht korrekt  -  losgelöst vom Verbreitungsgrad solcher Statements bzw. solcher Verstöße gegen die „Subjektstellung der Kinder".


Korrekterweise sind hingegen vielmehr die beiden Eltern, die gemeinsam das Sorgerecht eines Kindes innehaben, beide per Gesetz verpflichtet und berechtigt ihre Kinder zu erziehen, zu pflegen und zu betreuen.

D.h. der Gesetzgeber gibt durch das gemeinsame Sorgerecht, die Verpflichtung und das Recht zur von den Eltern gemeinsam zu erfolgenden Erziehung der Kinder vor.

Die gesetzliche Definition ergibt sich aus § 1631 Abs. 1 BGB („Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen") und Art. 6 Abs. 2 GG („Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht"), sowie aus den Vorschriften der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (Art. 18 KRK, Art. 5 KRK) die seit der Rücknahme der Vorbehalte, d.h. seit Juli 2010 in der BRD auch im Trennungsfall gültig sind und als einfachgesetzliches Recht i.V.m. Art. 25 GG anzuwenden sind  (siehe u.a. „Die Kinderrechtskonvention, Geltung und Anwendbarkeit in Deutschland nach der Rücknahme der Vorbehalte", Dr. Hendrik Cremer, DIMR - Deutsches Institut für Menschenrechte, 2. Auflage, Januar 2012).


Bei einer Trennung oder Scheidung von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sprechen wir entsprechend von „Getrennt-Erziehenden“ oder „Getrennterziehenden“.


Historisch war bis zur Familienrechtsreform im Jahr 1998 bei einer Scheidung der Entzug des Sorgerechts gegenüber einem Elternteil der Normalfall.
Das betroffene Kind verlor seine Sorgeansprüche gegenüber einem Elternteil, ähnlich wie bei einem Todesfall.
Dies entsprach aus heutiger Sicht nicht den Kindesinteressen und stellte die frühere Rechtslage der „Objektstellung des Kindes“ dar.

Diese Gesetzeslage wurde 1998 reformiert. Beide Eltern behalten seitdem das Sorgerecht i.d.R. auch nach einer Scheidung.
Die Kinder haben aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts nach der Scheidung der Eltern auch weiterhin den Anspruch gegenüber beiden Eltern auf Ausübung der Sorgerechte und Sorgepflichten und der damit verbundenen Elternverantwortung.

Kindern nicht verheirateter Eltern wurden diese Ansprüche der Kinder gegenüber beiden Eltern auf Ausübung des Sorgerechts und der Sorgepflicht erst mit der Verurteilung der BRD durch den EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Zaunegger vs BRD, Aktz. 22028/04 vom 3.12.2009) und mit der entsprechenden Aufforderung des BVerfG an den Gesetzgeber zur Korrektur des Sorgerechts im Jahr 2010 (Bundesverfassungsgericht, Aktz. 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010) und der seit 2013 geltenden gesetzlichen Sorgerechtszuteilung an beide Eltern, zugebilligt (§ 1626a BGB, siehe insbesondere die Begründung des Gesetzgebers zum Gesetzentwurf, Bundestag Drucksache 17/11048 Seite 11 ff).

Spätestens seit Gültigkeit der gesetzlichen Regelung des § 1626a BGB (Mai 2013) ist die „Subjektstellung des Kindes", für die Sorgeansprüche des Kindes gegenüber beiden Eltern, in der BRD vollumfänglich anwendbar und durchsetzbar (außer für die ersten 6 Wochen nach der Geburt).

Ergänzend fordert die Resolution 2079 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 2.10.2015 (Doc. 13870 vom 14.9.2015) die Mitgliedsstaaten u.a. auf, in ihre Gesetze den Grundsatz der Doppelresidenz (Wechselmodell) einzuführen und somit die gemeinsame Betreuung und Erziehung der Kinder durch beide Eltern auch nach einer Trennung oder Scheidung sicherzustellen und die Kinderrechte auf beide Eltern zu respektieren.


Die Verpflichtung der Eltern basierend auf dem gemeinsamen Sorgerecht die Erziehung, Pflege und Betreuung zur Verfügung zu stellen und zu leisten, besteht unabhängig davon, ob die Eltern (Mutter/Vater) dies z.B. zeitweise zu 50% / 50% oder 30% / 70% leisten oder eine hiervon abweichende zeitliche Regelung für die Erziehung, Pflege und Betreuung vereinbaren  (§ 1631 BGB, § 1684 BGB ;  siehe alternierende Obhut, Wechselmodell, erweiterter Umgang, ...).
Die Eltern sind verpflichtet sich aktiv zu unterstützen.

Die Verwendung des Begriffs  „Allein-Erziehend“ (oder „Alleinerziehend") , der naturgemäß nur einem von 2 Elternteilen zugebilligt wird, impliziert die Nicht-Erziehung durch den anderen Elternteil.

Dies ist juristisch bei „gemeinsamen Sorgerecht und Sorgepflicht" nicht korrekt und widerspricht der Gesetzeslage, insbesondere den Rechten und Interessen des Kindes gegenüber beiden Eltern und stellt einerseits einen Rückfall in die „Objektstellung des Kindes" dar und kann andererseits gegenüber dem als Nicht-Erziehend bezeichneten Elternteil eine „Diskriminierung“ bzw. einen Verstoß gegen die Rechtslage darstellen.

Ergänzend wird auf IPBPR Art. 23 Abs. 4 Satz 1 für eheliche Kinder und auf IPBPR Art. 23 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. GG Art. 6 Abs. 5 für nicht-eheliche Kinder hingewiesen.


Neben der inzwischen veralteten und rechtswidrigen „Objektstellung des Kindes"  (Vorenthalten der Kinderrechte auf den zweiten sorgeberechtigten und sorgeverpflichteten Elternteil) , könnte die unzutreffende Verwendung des Begriffs „Allein-Erziehend" eine soziale Stigmatisierung aufzeigen, die einerseits eine Opferrolle  (Vereinsamung ;  sozialer Abstieg ;  soziale Inkompetenz ;  ...  ; ca. 39 % der sogenannten Allein-Erziehenden beziehen Hartz IV ;  die meisten Inobhutnahmen von Kindern erfolgen aus sogenannten Allein-Erziehenden-Haushalten)  fortführt und die teilweise zur Rechtfertigung von Straftaten und Gewalt gegen Kinder  (Verletzung der Bindungsfürsorgepflichten, Entfremdung, Loyalitätskonflikt, Instrumentalisierung, ...)  führen könnte.

Die nak (Zusammenschluss von Wohlfahrtsverbänden) fügte den Begriff „Allein-Erziehend" bzw. „Alleinerziehend" im Jahr 2013 der „Liste sozialer Unwörter" hinzu.


Aufgrund des z.B. in ländlichen oder rückständigen Regionen teilweise noch traditionellen Rollenbildes von Frau und Mann bzw. von Mutter und Vater, erscheint es hilfreich Mütter auch außerhalb der Familie u.a. beruflich zu fördern.

Väter können zukünftig noch viel stärker im Bereich der Familie, Kindererziehung, Kinderpflege und Kinderbetreuung unterstützt, integriert und gefördert werden und vor allem  - gemäß der Gleichrangigkeit von Frau und Mann als Mutter und Vater in Beruf und Familie -  noch viel stärker hierfür motiviert werden.


Falls ein Elternteil  - obwohl beide Eltern das Kind gut betreuen und beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben -  die gemeinsame Betreuung negiert oder die Betreuung durch den anderen Elternteil verhindert und sich bewusst wahrheitswidrig als  „allein-erziehend"  bezeichnet, könnte u.a. evtl. eine gegen das betroffene Kind gerichtete „narzisstische Persönlichkeitsstörung" eines solchen Elternteils vorliegen  (vgl. Wikipedia „narzisstische Persönlichkeitsstörung").


Wie viele Getrennt-Erziehende (gemeinsames Sorgerecht) in Deutschland leben ist unbekannt. Ob unverheiratete gemeinsam sorgeberechtigte Eltern zusammen leben oder getrennt leben, d.h. getrennt-lebend oder zusammen-lebend ihre Kinder erziehen, wird statistisch nicht erfasst. Es sind lediglich die Statistiken ehemals verheirateter Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht bekannt.

Angesichts der gesetzlichen Reformen von 1998 und 2013 kann davon ausgegangen werden, dass inzwischen die meisten der geschiedenen Eltern bzw. getrennt-lebenden Eltern gemeinsames Sorgerecht haben und somit „getrennt-erziehend" sind. Lediglich ein sehr geringer Anteil von Eltern dürfte „allein-erziehend" (verwitwet, ...) sein.


Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass z.B. eine durch eine Einrichtung erfolgte eventuelle Ungleichbehandlung, Benachteiligung oder Ignorierung gegen einzelne Elternteile die getrennt-lebend sind, voraussichtlich eine veraltete und rechtswidrige Diskriminierung zwischen verheirateten, unverheirateten und getrennt-lebenden Eltern bzw. Familien sowie der Kinder" sein dürfte  (siehe u.a. Informationspflichten, Ungleichbehandlung beim Informationsaustausch, Versäumnis der selbstverständlichen Einholung der Unterschriften beider sorgeberechtigter Eltern, ... ; D.h. beide Elternteile bzw. Teilfamilien sind unabhängig voneinander, gleichermaßen und gleichwertig einzubeziehen und zu informieren ;  Hierbei sind u.a. der Datenschutz sowie das Briefgeheimnis von den Einrichtungen zu beachten).

Solche Diskriminierungsvorfälle könnten für einen gemeinnützigen Träger zumeist fatale Folgen haben  -  bis hin zum selbstverständlichen Entzug der Gemeinnützigkeit oder der Betriebserlaubnis.


In Deutschland sind alle Einrichtungen und Staatsorgane seit der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen selbstverständlich verpflichtet  „nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass 'beide Elternteile' gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind"  -  auch bei bzw. nach Trennung oder Scheidung der Eltern  - 
d.h. die gemeinsam-erziehenden und die getrennt-erziehenden Eltern und Familien sind bestens zu unterstützen  (Siehe  Staatenpflichten aus dem Staatsvertrag der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen Art. 18 sowie hierzu ergänzend die Ausführungen des Parlaments des Europarats Res. 2079 ;  Siehe  Betreuung und Erziehung durch beide Eltern nach Trennung oder Scheidung ).

Die klare Respektierung und Unterstützung der 'beiden getrennt-erziehenden Eltern und der Familie'  - auch nach Trennng oder Scheidung -  wird selbstverständlich inzwischen u.a. auf Bundesebene vom BMFSFJ und u.a. von den politischen Bundesparteien CDU/CSU, SPD, FDP, ...  sowie auf Länderebene u.a. des Landes NRW von allen relevanten politischen Parteien bereits in die Praxis umgesetzt  (Vgl. u.a. Handlungsempfehlungen der Enquetekommission zur „Zukunft der Familienpolitik“ NRW vom 16.1.2017).

Es bestehen hier jedoch offensichtlich z.T. noch weiterhin sehr bedauerliche und bedenkliche Defizite insbesondere bei qualitativ minderwertigen und schlecht ausgebildeten Einrichtungen auf den unteren Ebenen der Länderinstitutionen sowie kommunaler Institutionen  (Insbesondere Diskriminierungen sowie überraschend vielfältige Rechtsverstöße u.a. gegen die Kinderrechte und Familien durch z.B. mangelhafte Einrichtungen der Familienhilfe und Jugendhilfe sowie durch teilweise überforderte und überlastete Kommunen bzw. öffentliche Träger ;  Siehe z.B. Fehlen von separaten Fachaufsichten in Verwaltungen und Jugendämtern).


Fazit:

Die Bezeichnung von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern als „Allein-Erziehend“ oder „Nicht-Erziehend“ kann als ein „Verstoß gegen die Subjektstellung des Kindes“ (Kinderrechte) bewertet werden und als ein Verstoß gegen die Anti-Diskriminierungsgesetze insbesondere gegen Art. 3 GG und gegen Art. 14 EMRK (Menschenrechte, Verfassungsrechte).

Die unzutreffende Verwendung der o.g. Begriffe könnte von den Beteiligten u.U. als ein Ehrdelikt der Beleidigung oder üblen Nachrede aufgefasst werden, da durch die Verwendung der o.g. Begriffe unterstellt sein könnte, dass ein Elternteil die Erziehungsverantwortung ignoriert und vernachlässigt und somit gegen die Sorgerechte bzw. Sorgepflichten verstoßen würde  (§ 185 StGB, § 186 StGB, Ehrdelikte).

Gemeinnützigen Organisationen könnte bei der unzutreffenden Verwendung der o.g. Begriffe, aufgrund der entsprechenden Rechtsverstöße der vorübergehende Verlust der Gemeinnützigkeit drohen. Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die zuständigen Stellen der Finanzämter (Prüfung der Gemeinnützigkeit) dürften zur Durchsetzung der korrekten Begriffsverwendung im Bereich gemeinnütziger Organisationen zu erwarten sein (Träger der freien Jugendhilfe, u.a. KiTas, Privatschulen, ...).

Staatsorgane bzw. Staatliche Stellen (Träger der Öffentlichen Jugendhilfe, Schule, ...) hätten unmittelbar u.a. Dienstaufsichtsbeschwerden zu erwarten.

Der Leistungsbereich des SGB VIII untersteht unmittelbar der Gesamtverantwortung der Öffentlichen Träger der Jugendhilfe (§ 79 SGB VIII).
Bei Verstößen gegen die o.g. Sachverhalte sind auf kommunaler Ebene Beschwerden (Rechtsaufsichtsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde, Fachaufsichtsbeschwerde, Kommunalaufsichtsbeschwerde, sowie je nach Kontext evtl. Amtshaftung, u.s.w. ... bis hin zur eventuellen Individualbeschwerde bei den Vereinten Nationen) unmittelbar gegen die jeweiligen Bürgermeister als Leiter und Verantwortliche der Kommunalverwaltung zu erwarten.


Es ist zu empfehlen, den rechtlich korrekten Begriff  „Getrennt-Erziehend"  bzw.  „Getrennt-Erziehende"  sehr konsequent bei gemeinsamen Sorgerecht zu verwenden.

Der oftmals unkorrekt verwendete und inzwischen veraltete Begriff  „Allein-Erziehend"  sollte angesichts des gesellschaftlichen und gesetzlichen Wandels hin zur gemeinsamen Betreuung und Erziehung der Kinder, möglichst vermieden werden und nur noch in einzelnen Ausnahmefällen (verwitwet, ...) genannt werden.






Siehe auch:

Süddeutsche Zeitung Online vom 20.4.2015:
„Getrennt heißt nicht alleinerziehend  -  Es steckt ein Missverständnis in dem Wort alleinerziehend. Es drückt nämlich etwas aus, was es in der gesellschaftlichen Realität so überwiegend nicht gibt", Thorsten Denkler
www.sueddeutsche.de/politik/debatte-um-elternrechte-getrennt-heisst-nicht-alleinerziehend-1.2440755

taz Online vom 20.8.2016: 
„Die falschen Alleinerziehenden  -  Viele Ein-Eltern-Familien sind in Wahrheit zu zweit. Wer wirklich allein ist, muss sich auf ein Leben auf Hartz-IV-Niveau einstellen", Silke Mertins
www.taz.de/Debatte-Familienpolitik/!5325859/

taz Online vom 4.4.2010
„Was ist Familie heute?  Sie ist vielfältiger geworden. ...", von Patricia Wolf
www.tagesspiegel.de/themen/familie/gesellschaft-was-ist-familie-heute/1782944.html

Die Welt - online vom 28.03.2016
„Der Begriff 'alleinerziehend' diskriminiert ... . Eine wachsende Gruppe, für die sich nicht nur die Bezeichnung ändern muss.", Sabine Menkens
www.welt.de/politik/deutschland/article153728380/Der-Begriff-alleinerziehend-diskriminiert-Maenner.html

betreut.de
„Getrennt erziehend statt alleinerziehend“

Interview mit Meike Büttner „Ich möchte nie wieder alleinerziehend sein!“  (Autorin Maike von Wegen, „Mutterseelenalleinerziehend: Ein Kind und weg vom Fenster" , Knaur Verlag 2013; Interview von Bettina Wolf)
www.stadtlandkind.info/ich-moechte-nie-wieder-alleinerziehend-sein/
www.stadtlandkind.info

Diverse Schilderungen zur Überlastung und Überforderung von sogenannten Alleinerziehenden:

www.sueddeutsche.de/gesundheit/unglueckliche-muetter-sie-wollen-ihr-leben-zurueck-1.2419449

www.brigitte.de/familie/mitfuehlen/trennung--meine-kinder-leben-beim-vater---und-das-ist-gut-so--10138166.html

www.brigitte.de/aktuell/stimmen/-regrettingmotherhood---es-gibt-momente--in-denen-ich-mir-mein-leben-ohne-kinder-zurueckwuensche--10196286.html

www.brigitte.de/familie/mitfuehlen/alleinerziehend---so-oft-denke-ich--ich-kann-nicht-mehr---10018072.html

www.brigitte.de/familie/mitfuehlen/alleinerziehend-und-ueberlastet---darum-habe-ich-meine-kinder-in-eine-pflegefamilie-gegeben--10011304.html

www.brigitte.de/familie/mitfuehlen/alleinerziehend-und-ueberfordert--die-kinder-in-eine-pflegefamilie-geben--das-raet-die-expertin-10011324.html


Eine sehr gute Hilfe und Lösung stellt i.d.R. immer die sogenannte Doppelresidenz dar, bei der die Kinder auch nach Trennung oder Scheidung von beiden getrennt lebenden und getrennt erziehenden Elternteilen weiterhin zusammen betreut werden. D.h. beide getrennt lebenden Eltern können gemeinsam bzw. abwechselnd die Kinder weiterhin zusammen betreuen. Väter bringen sich hierbei i.d.R. verstärkt für die Betreuung der Kinder ein und Mütter lassen die Kinder etwas mehr los. Weltweit hat sich diese gemeinsame Betreuung der Kinder sehr bewährt und setzt sich in modernen Gesellschaften immer stärker durch.



Rudolf Pettinger, Heribert Rollik
„Familienbildung als Angebot der Jugendhilfe",
Hrsg. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/publikationen,did=65506.html
www.bmfsfj.de/doku/Publikationen/familienbildung/root.html
www.bmfsfj.de/doku/Publikationen/familienbildung/01-Redaktion/PDF-Anlagen/gesamtdokument,property%3Dpdf,bereich%3Dfamilienbildung,sprache%3Dde,rwb%3Dtrue.pdf

www.bmfsfj.de/doku/Publikationen/familienbildung/5-AfF/5-5-Zielgruppenbezogene-ansaetze-in-der-familienbildung/5-5-1-arbeit-mit-vaetern-in-der-familienbildung,did=53580,render=renderPrint.html





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